Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 827 (1993)
Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1995,
Artikel eins
11.01.1995
(Übersetzung) |
DER SICHERHEITSRAT,
IN BEKRÄFTIGUNG seiner Resolution 713 (1991) *) vom 25. September 1991 und aller darauffolgenden einschlägigen Resolutionen,
NACH BEHANDLUNG des Berichts des Generalsekretärs (S/25704 mit Add. 1) gemäß Ziffer 2 der Resolution 808 (1993) **),
MIT DEM ERNEUTEN AUSDRUCK seiner großen Beunruhigung über die fortgesetzten Berichte über weitverbreitete und flagrante Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien und insbesondere in der Republik Bosnien und Herzegowina, so auch über Berichte über massenhafte Tötungen, die massive, organisierte und systematische Internierung und Vergewaltigung von Frauen, und über die Fortsetzung der Praxis der „ethnischen Säuberung“, namentlich auch mit dem Ziel, Gebiet zu erwerben beziehungsweise zu halten,
FESTSTELLEND, daß diese Situation auch weiterhin eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt,
ENTSCHLOSSEN, diesen Verbrechen ein Ende zu setzen und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Personen, die dafür verantwortlichen sind, vor Gericht zu bringen,
ÜBERZEUGT, daß unter den besonderen Umständen im ehemaligen Jugoslawien die Schaffung eines internationalen Gerichts als eine Ad-hoc-Maßnahme des Rates und die Verfolgung der Personen, die für die schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, die Verwirklichung dieses Ziels gestatten und zur Wiederherstellung und Wahrung des Friedens beitragen würde,
DIE AUFFASSUNG VERTRETEND, daß die Schaffung eines internationalen Gerichts und die Verfolgung der Personen, die für die genannten Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, dazu beitragen wird sicherzustellen, daß diesen Verstößen Einhalt geboten und wirksame Abhilfe geschaffen wird,
in dieser Hinsicht KENNTNIS NEHMEND von der Empfehlung der Ko-Vorsitzenden des Lenkungsausschusses der Internationalen Konferenz über das ehemalige Jugoslawien betreffend die Schaffung eines solchen Gerichts (S/25221),
IN DIESER HINSICHT in Bekräftigung seines Beschlusses in Resolution 808 (1993) betreffend die Schaffung eines internationalen Gerichts zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht,
DIE AUFFASSUNG VERTRETEND, daß die Sachverständigenkommission gemäß Resolution 780 (1992), wie in ihrem Zwischenbericht (S/25274) vorgeschlagen, bis zur Ernennung des Leiters der Anklagebehörde des Internationalen Gerichts auch weiterhin dringlich Informationen im Zusammenhang mit nachgewiesenen schweren Verletzungen der Genfer Abkommen und anderen Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht sammeln soll,
TÄTIG WERDEND nach Kapitel römisch sieben der Satzung der Vereinten Nationen,
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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1991,
**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1995,