Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 808 (1993)
Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1995,
Artikel eins
11.01.1995
(Übersetzung) |
DER SICHERHEITSRAT,
IN BEKRÄFTIGUNG seiner Resolution 713 (1991) *) vom 25. September 1991 und aller danach verabschiedeten einschlägigen Resolutionen,
UNTER HINWEIS auf Ziffer 10 seiner Resolution 764 (1992) vom 13. Juli 1992, in der er bekräftigte, daß alle Parteien gehalten sind, ihren Verpflichtungen nach dem humanitären Völkerrecht, insbesondere den Genfer Abkommen vom 12. August 1949, nachzukommen und daß Personen, die schwere Verstöße gegen diese Abkommen begehen oder anordnen beziehungsweise befehlen, dafür persönlich verantwortlich sind,
SOWIE UNTER HINWEIS auf seine Resolution 771 (1992) vom 13. August 1992, in der er unter anderem verlangte, daß alle Parteien und anderen Beteiligten im ehemaligen Jugoslawien und alle Streitkräfte in Bosnien und Herzegowina alle Verletzungen des humanitären Völkerrechts sofort beenden und unterlassen,
FERNER UNTER HINWEIS auf seine Resolution 780 (1992) vom 6. Oktober 1992, in der er den Generalsekretär ersuchte, dringend eine unparteiische Sachverständigenkommission einzusetzen mit dem Auftrag, die gemäß den Resolutionen 771 (1992) und 780 (1992) vorgelegten Informationen sowie alle weiteren Informationen, die die Sachverständigenkommission erhält, zu prüfen und zu analysieren und dann dem Generalsekretär ihre Schlußfolgerungen hinsichtlich der Beweise über im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangene schwere Verstöße gegen die Genfer Abkommen und andere Verletzungen des humanitären Völkerrechts vorzulegen,
NACH BEHANDLUNG des Zwischenberichts der Sachverständigenkommission nach Resolution 780 (1992) (S/25274), in der die Kommission feststellte, daß ein Beschluß über die Schaffung eines internationalen Ad-hoc-Gerichts im Zusammenhang mit den Vorkommnissen im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien mit der Ausrichtung ihrer Tätigkeit vereinbar wäre,
MIT DEM ERNEUTEN AUSDRUCK seiner höchsten Beunruhigung angesichts der fortgesetzten Berichte über weitverbreitete Verletzungen des humanitären Völkerrechts im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien, insbesondere angesichts der Berichte über massenhafte Tötungen und die Fortsetzung der Praxis der „ethnischen Säuberung“,
FESTSTELLEND, daß diese Situation eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt,
ENTSCHLOSSEN, diesen Verbrechen ein Ende zu setzen und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Personen, die dafür verantwortlich sind, vor Gericht zu bringen,
ÜBERZEUGT, daß unter den besonderen Umständen im ehemaligen Jugoslawien die Schaffung eines internationalen Gerichts die Verwirklichung dieses Ziels gestatten und zur Wiederherstellung und Wahrung des Friedens beitragen würde,
in dieser Hinsicht KENNTNIS NEHMEND von der Empfehlung der Kovorsitzenden des Lenkungsausschusses der Internationalen Konferenz über das ehemalige Jugoslawien betreffend die Schaffung eines solchen Gerichts (S/25221),
SOWIE mit ernster Besorgnis KENNTNIS NEHMEND von dem Bericht der Mission der Europäischen Gemeinschaft zur Untersuchung der Behandlung muslimischer Frauen im ehemaligen Jugoslawien“ (S/25240, Anlage römisch eins),
FERNER KENNTNIS NEHMEND von dem von Frankreich vorgelegten Bericht des Ausschusses der Rechtsgelehrten (S/25266), dem von Italien vorgelegten Bericht der Kommission der Rechtsgelehrten (S/25300) und dem von dem Ständigen Vertreter Schwedens im Namen des amtierenden Vorsitzenden der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) übermittelten Bericht (S/25307),
__________________
*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1991,