(2)Absatz 2,Abgesehen von den Fällen Abs. 1 lit. b wird die Zuständigkeit zur Vorschreibung und Einhebung von Abgaben, hinsichtlich derer die Abgabenschuld durch rechtswidriges Handeln oder Unterlassen entstanden ist, sowie von Haftungen für solche Abgaben und von Nebenansprüchen auf jenes Hauptzollamt übertragen, das im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach § 82 Abs. 3 oder § 83 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzstrafverfahren einleitet oder Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet.Abgesehen von den Fällen Absatz eins, Litera b, wird die Zuständigkeit zur Vorschreibung und Einhebung von Abgaben, hinsichtlich derer die Abgabenschuld durch rechtswidriges Handeln oder Unterlassen entstanden ist, sowie von Haftungen für solche Abgaben und von Nebenansprüchen auf jenes Hauptzollamt übertragen, das im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach Paragraph 82, Absatz 3, oder Paragraph 83, Absatz 3, des Finanzstrafgesetzes ein Finanzstrafverfahren einleitet oder Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet.