Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Text

Paragraph 27, (1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 60. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.

  1. Absatz 2,Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Absatz eins, ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
  2. Absatz 3,An die Stelle der im Absatz eins, angeführten Vollendung des 60. Lebensjahres tritt für Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, die
    1. Ziffer eins
      am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren aufweisen, die Vollendung des 55. Lebensjahres,
    2. Ziffer 2
      am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion
      1. Litera a
        in der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 die Vollendung des 56. Lebensjahres,
      2. Litera b
        im Jahre 1997 die Vollendung des 57. Lebensjahres,
      3. Litera c
        im Jahre 1998 die Vollendung des 58. Lebensjahres,
      4. Litera d
        im Jahre 1999 die Vollendung des 59. Lebensjahres.