Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38 a

Inkrafttretensdatum

22.07.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004

Text

Einholen einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen

Gemeinschaften

Paragraph 38 a,

  1. Absatz eins,Hat der Verwaltungsgerichtshof den auch den Parteien zuzustellenden Beschluß gefaßt, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Vorabentscheidung nach Artikel 177, des EG-Vertrages, Artikel 41, des EGKS-Vertrages oder Artikel 150, des EAG-Vertrages vorzulegen, so darf der Verwaltungsgerichtshof bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vornehmen und nur solche Entscheidungen und Verfügungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
  2. Absatz 2,Ist die beantragte Vorabentscheidung noch nicht ergangen und ist die Bestimmung nicht mehr anzuwenden, die den Gegenstand des Vorabentscheidungsantrages bildet, so ist dieser Antrag unverzüglich zurückzuziehen.