Absatz einsSenate, die nur aus dem Vorsitzenden, dem Berichter und dem rangältesten der übrigen Mitglieder des Fünfersenates bestehen (Dreiersenate), haben zu entscheiden
- Ziffer eins
- Litera aüber die Zurückweisung von Beschwerden und von Anträgen, die nicht durch den Berichter zu erledigen sind (Paragraph 14, Absatz 2,);
- Litera büber die Einstellung des Verfahrens;
- Litera c(Entfällt)
- Litera düber einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn er ein Verfahren betrifft, das durch den Dreiersenat abgeschlossen wurde;
- Litera eüber den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn noch kein Verfahren anhängig war oder er ein Verfahren betrifft, das durch den Dreiersenat abgeschlossen wurde;
- Litera füber den Antrag auf Aufwandersatz, der erst nach Abschluß des Verfahrens gestellt wird;
- Litera güber Einwendungen gegen den Anspruch aus einem Erkenntnis oder Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes, soweit sie auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten sind;
- Ziffer 2auf Antrag des Vorsitzenden oder des Berichters über Beschwerden, in denen die Rechtsfrage besonders einfach oder durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist.