Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

22.07.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Text

römisch eins. ABSCHNITT

Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes

Mitglieder

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Räten).
  2. Absatz 2,Die Ernennungsvorschläge, insoweit sie gemäß Artikel 134, Absatz 2, B-VG durch die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes zu erstatten sind, werden vom Präsidenten dem Bundeskanzler übermittelt.
  3. Absatz 3,Die offenen Stellen des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der Senatspräsidenten und der Räte des Verwaltungsgerichtshofes sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung obliegt hinsichtlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten dem Bundeskanzler, im übrigen dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes nach gepflogenem Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.