Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

21.09.1996

Text

Paragraph 50, (1) Arbeitsrechtssachen sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten

  1. Ziffer eins
    zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung;
  2. Ziffer 2
    zwischen Arbeitgebern oder Arbeitnehmern und Mitgliedern der Organe der Arbeitnehmerschaft im Zusammenhang mit deren Organtätigkeit sowie zwischen Arbeitgebern oder Arbeitnehmern und dem Betriebsratsfonds, soweit es sich nicht um Rechtsstreitigkeiten nach Absatz 2, handelt;
  3. Ziffer 3
    zwischen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der gemeinsamen Arbeit;
  4. Ziffer 4
    zwischen juristischen Personen, die zur Gewährung von Ruhegenüssen, Versorgungsgenüssen oder ähnlichen einem früheren Arbeitsverhältnis entspringenden Leistungen errichtet und keine Sozialversicherungsträger sind, und Personen, die solche Leistungen beanspruchen;
  5. Ziffer 5
    über Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, zwischen der Urlaubskasse und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern mit Ausnahme des im Paragraph 25, des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972 geregelten Verfahrens;
  6. Ziffer 5 a
    Über Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung, zwischen der Urlaubs- und Abfertigungskasse und Arbeitgebern;
  7. Ziffer 6
    über Ansprüche gegen die Gehaltskasse auf Zahlung der nach dem Gehaltskassengesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 254, gebührenden Bezüge.
  1. Absatz 2,Ferner sind Arbeitsrechtssachen Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem römisch zwei. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten), oder aus gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmungen ergeben.