Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1013 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 122,

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

27.10.2008

Beachte

Absatz eins, gilt für dem 31. Dezember 1994 nachfolgende Gebarungsvorgänge

vergleiche Artikel 151, Absatz 11, Ziffer 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 1013 aus 1994,).

Text

Artikel 122. (1) Der Rechnungshof untersteht unmittelbar dem Nationalrat. Er ist in Angelegenheiten der Bundesgebarung und der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, soweit sie in die Vollziehung des Bundes fallen, als Organ des Nationalrates, in Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung sowie der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, soweit sie in die Vollziehung der Länder fallen, als Organ des betreffenden Landtages tätig.

  1. Absatz 2Der Rechnungshof ist von der Bundesregierung und den Landesregierungen unabhängig und nur den Bestimmungen des Gesetzes unterworfen.
  2. Absatz 3Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten und den erforderlichen Beamten und Hilfskräften.
  3. Absatz 4Der Präsident des Rechnungshofes wird auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat für eine Funktionsperiode von zwölf Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist unzulässig. Er leistet vor Antritt seines Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung.
  4. Absatz 5Der Präsident des Rechnungshofes darf keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und in den letzten vier Jahren nicht Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung gewesen sein.