Kurztitel

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.1995

Abkürzung

AVOG

Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation

Beachte

Ist ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union anzuwenden vergleiche Art. römisch IX Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,).

Text

Zollämter

Paragraph 14,

  1. Absatz einsZollbehörden erster Instanz sind:

    Das Hauptzollamt Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland,

das Hauptzollamt Linz für das Land Oberösterreich,

das Hauptzollamt Salzburg für das Land Salzburg,

das Hauptzollamt Graz für das Land Steiermark,

das Hauptzollamt Klagenfurt für das Land Kärnten,

das Hauptzollamt Innsbruck für das Land Tirol,

das Hauptzollamt Feldkirch für das Land Vorarlberg.

  1. Absatz 2Wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und den Bedürfnissen der Wirtschaft dient, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung einzelne Ortsgemeinden oder Teile von Ortsgemeinden dem Bereich eines anderen Hauptzollamtes zuweisen.
  2. Absatz 3Den Hauptzollämtern obliegt unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden
    1. Ziffer eins
      die Vollziehung des Zollrechts (Paragraphen eins und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG);
    2. Ziffer 2
      die Erhebung der Verbrauchsteuern;
    3. Ziffer 3
      die Vollziehung der Monopolvorschriften, ausgenommen das Glücksspielmonopol;
    4. Ziffer 4
      die Erhebung des Altlastenbeitrages.
  3. Absatz 4Die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts, wenn der Antragsteller im Anwendungsgebiet seinen normalen Wohnsitz, satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung oder dauernde Niederlassung hat und die Ausfuhranmeldung bei einer Zollstelle im Anwendungsgebiet angenommen worden ist, obliegt dem Zollamt Salzburg/Erstattungen.

Anmerkung

ÜR: Art. römisch IX Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

10000571

Dokumentnummer

NOR12015093

alte Dokumentnummer

N1199441066J