Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 50Artikel 2, Paragraph 50
Text
VERWALTUNGSSTRAFBESTIMMUNG
§ 50. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 150 000 S zu ahnden ist, begeht, wer eine Datenverarbeitung vornimmt, ohne seine Melde- oder Genehmigungspflichten erfüllt zu haben, oder sie weiterführt, obwohl ihm dies von der Datenschutzkommission gemäß § 23a Abs. 2 untersagt wurde, oder wer Daten entgegen § 8 Abs. 5 oder § 22 Abs. 3 weitergibt.Paragraph 50, (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 150 000 S zu ahnden ist, begeht, wer eine Datenverarbeitung vornimmt, ohne seine Melde- oder Genehmigungspflichten erfüllt zu haben, oder sie weiterführt, obwohl ihm dies von der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, untersagt wurde, oder wer Daten entgegen Paragraph 8, Absatz 5, oder Paragraph 22, Absatz 3, weitergibt.
(2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
(3)Absatz 3,Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen kann ausgesprochen werden (§§ 10, 17 und 18 VStG 1950), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 in Zusammenhang stehenDie Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen kann ausgesprochen werden (Paragraphen 10, 17 und 18 VStG 1950), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, in Zusammenhang stehen
(4)Absatz 4,Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 3 ist der Landeshauptmann.Zuständig für Entscheidungen nach Absatz eins bis 3 ist der Landeshauptmann.
(5)Absatz 5,Auf das Verfahren der Datenschutzkommission als Berufungsbehörde (§ 36 Abs. 1 Z 6) gegenüber Bescheiden nach Abs. 4 ist das Verwaltungsstrafverfahrensgesetz 1991 mit der Maßgabe anzuwenden, daß im 5. Abschnitt anstelle des unabhängigen Verwaltungssenates oder einer seiner Kammern oder des zuständigen Mitgliedes jeweils die Datenschutzkommission gemäß § 39 tätig wird.Auf das Verfahren der Datenschutzkommission als Berufungsbehörde (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 6,) gegenüber Bescheiden nach Absatz 4, ist das Verwaltungsstrafverfahrensgesetz 1991 mit der Maßgabe anzuwenden, daß im 5. Abschnitt anstelle des unabhängigen Verwaltungssenates oder einer seiner Kammern oder des zuständigen Mitgliedes jeweils die Datenschutzkommission gemäß Paragraph 39, tätig wird.
(6)Absatz 6,Rechtskräftige Entscheidungen nach Abs. 4 sind der Datenschutzkommission zu übermitteln.Rechtskräftige Entscheidungen nach Absatz 4, sind der Datenschutzkommission zu übermitteln.