Absatz 2,Durch Verordnung der Bundesregierung sind nach Anhörung des Datenschutzrates Rechtsträger im Sinne des Absatz eins,, soweit sie in Formen des Privatrechts tätig sind, für diese Tätigkeitsbereiche von der Anwendung des 2. Abschnittes auszunehmen. Für diese Bereiche findet der 3. Abschnitt Anwendung. Verordnungen nach dem ersten Satz bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.