Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Zu Absatz 2 bis 4 : zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zehn, Paragraph 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,

Text

Wirkungen der Klage

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Wird in einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 bis 8 die Klage rechtzeitig erhoben, so tritt der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft; Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind, werden insoweit aber nicht wieder wirksam.
  2. Absatz 2,Nach der Einbringung der Klage in einer Sozialrechtssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 6, oder 8 ist die Leistungsverpflichtung, die dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht, als vom Versicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen; der Versicherungsträger hat gegenüber dem Kläger – trotz des Außerkrafttretens des Bescheides – seine als unwiderruflich anerkannt anzusehende Leistungsverpflichtung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vorläufig weiter zu erfüllen. Als unwiderruflich anerkannt sind auch das Vorliegen eines Arbeits(Dienst)unfalls oder einer Berufskrankheit anzusehen, soweit dies dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht.
  3. Absatz 3,Erläßt der Versicherungsträger wegen einer Änderung der Verhältnisse während des Verfahrens einen neuen Bescheid, so gilt insoweit der Absatz 2, erster Satz nicht.
  4. Absatz 4,In Rechtsstreitigkeiten über die Wiederaufnahme der Heilbehandlung Unfallverletzter hat der Versicherungsträger die dem außer Kraft getretenen Bescheid entsprechende Heilbehandlung vorläufig nicht zu erbringen.
  5. Absatz 5,Tritt durch die Klage ein Bescheid, mit dem der Versicherungsträger wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse die Leistung neu festgestellt hat, außer Kraft, so ist in dem über die Klage eingeleiteten Verfahren die Rechtskraft einer den selben Anspruch betreffenden früher gefällten gerichtlichen Entscheidung nicht zu berücksichtigen.

Anmerkung

S. auch Paragraphen 7, 38 und 84 ASGG.

Schlagworte

Sukzessive Kompetenz, Arbeitsunfall, Dienstunfall

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12015049

alte Dokumentnummer

N1199439818J