Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zehn, Paragraph 2, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,.

Text

Paragraph 45, (1) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, zulässig ist; der Ausspruch ist kurz zu begründen; die Unrichtigkeit des Ausspruchs kann nur in einer außerordentlichen Revision (Paragraph 505, Absatz 3, ZPO) beziehungsweise in der Beantwortung einer ordentlichen Revision (Paragraph 507, Absatz 2, ZPO) geltend gemacht werden.

  1. Absatz 2,Das Rekursgericht hat den Absatz eins, sinngemäß anzuwenden; es darf die Zulässigkeit des Rekurses nach Paragraph 527, Absatz 2, erster Satz ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 ZPO unzulässig ist und es die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, für gegeben erachtet.
  2. Absatz 3,In Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 3, hat ein Ausspruch nach Absatz eins, oder 2 zu unterbleiben; ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO oder nach Paragraph 527, Absatz 2, erster Satz ZPO ist auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, zulässig.