Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 1 und 7, BGBl. Nr. 624/1994.Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zehn, Paragraph 2, Ziffer eins und 7, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,.
Text
Berufung und Rekurs
§ 44. (1) Die §§ 500 Abs. 2 bis 4, 501 und 517 ZPO sind nicht anzuwenden.Paragraph 44, (1) Die Paragraphen 500, Absatz 2 bis 4, 501 und 517 ZPO sind nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 15 000 S nicht übersteigt, so ist eine mündliche Verhandlung über die Berufung nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.