Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,
Beachte
Zu Abs. 5: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 1, BGBl. Nr. 624/1994Zu Absatz 5 :, zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zehn, Paragraph 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,
Text
Verfahrensbesonderheiten
§ 39. (1) Das Verfahren ist besonders rasch durchzuführen; Ladungen und Entscheidungen sind unverzüglich auszufertigen. Der § 439 ZPO ist anzuwenden. Paragraph 39, (1) Das Verfahren ist besonders rasch durchzuführen; Ladungen und Entscheidungen sind unverzüglich auszufertigen. Der Paragraph 439, ZPO ist anzuwenden.
(2) Ist eine Partei nicht Versicherungsträger und wird sie auch nicht durch eine qualifizierte Person (§ 40 Abs. 1) vertreten, so sind darüber hinaus anzuwenden: (2) Ist eine Partei nicht Versicherungsträger und wird sie auch nicht durch eine qualifizierte Person (Paragraph 40, Absatz eins,) vertreten, so sind darüber hinaus anzuwenden:
die Bestimmungen über die richterliche Anleitungs- und Belehrungspflicht (§§ 432, 435 ZPO); hiebei hat der Vorsitzende die Parteien über die bei derartigen Arbeits- und Sozialrechtssachen in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbietungen zu belehren, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (Rechtsverteidigung) dienen können, und sie zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Prozeßhandlungen anzuleiten;die Bestimmungen über die richterliche Anleitungs- und Belehrungspflicht (Paragraphen 432, 435, ZPO); hiebei hat der Vorsitzende die Parteien über die bei derartigen Arbeits- und Sozialrechtssachen in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbietungen zu belehren, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (Rechtsverteidigung) dienen können, und sie zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Prozeßhandlungen anzuleiten;
die Bestimmungen über die Möglichkeit des Anbringens zu Protokoll (§§ 434, 520 ZPO); liegt der Wohnsitz, der Aufenthalts- oder der Beschäftigungsort der Partei außerhalb des Bezirksgerichtssprengels (des Ortes), in dem das für das Verfahren zuständige Landesgericht seinen Sitz hat, so können die Anbringen auch beim Bezirksgericht des Wohnsitzes, des Aufenthalts- oder des Beschäftigungsorts der Partei zu Protokoll gegeben werden; das Bezirksgericht hat das Protokoll unverzüglich an das zuständige Landesgericht als Arbeits-und Sozialgericht weiterzuleiten;die Bestimmungen über die Möglichkeit des Anbringens zu Protokoll (Paragraphen 434, 520, ZPO); liegt der Wohnsitz, der Aufenthalts- oder der Beschäftigungsort der Partei außerhalb des Bezirksgerichtssprengels (des Ortes), in dem das für das Verfahren zuständige Landesgericht seinen Sitz hat, so können die Anbringen auch beim Bezirksgericht des Wohnsitzes, des Aufenthalts- oder des Beschäftigungsorts der Partei zu Protokoll gegeben werden; das Bezirksgericht hat das Protokoll unverzüglich an das zuständige Landesgericht als Arbeits-und Sozialgericht weiterzuleiten;
die Bestimmungen über die Ladung des Klägers beziehungsweise des Beklagten (§§ 437, 438 ZPO).die Bestimmungen über die Ladung des Klägers beziehungsweise des Beklagten (Paragraphen 437, 438, ZPO).
(3) Vor den Gerichten erster Instanz müssen sich die Parteien nicht vertreten lassen.
(4) Die Bestimmungen über die Gerichtsferien (§§ 222 bis 225 ZPO) sind nicht anzuwenden. (4) Die Bestimmungen über die Gerichtsferien (Paragraphen 222 bis 225 ZPO) sind nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5,Über einen Antrag auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe ist ohne Rücksicht darauf zu entscheiden, ob der Antragsteller eine nach dem § 40 Abs. 1 Z 2 qualifizierte Person bevollmächtigen könnte oder bevollmächtigt hat.Über einen Antrag auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe ist ohne Rücksicht darauf zu entscheiden, ob der Antragsteller eine nach dem Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, qualifizierte Person bevollmächtigen könnte oder bevollmächtigt hat.
(6) Von einem schriftlichen Befund oder Gutachten ist den Parteien ehestens je eine Ausfertigung zuzustellen.
(7) Jeder Entscheidung eines Gerichts erster oder zweiter Instanz, die einer Partei zugestellt wird, ist eine Rechtsmittelbelehrung anzuschließen.