Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Zu Absatz eins :, zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zehn, Paragraph 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,

Text

Unrichtige Gerichtsbesetzung

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Auch wenn in einer Arbeits- und Sozialrechtssache gegen die Paragraphen 11, 11 b, oder 12 Absatz eins, oder 3 zweiter Halbsatz verstoßen worden ist oder über eine Rechtssache, die keine Arbeits- und Sozialrechtssache ist, ein Senat entschieden hat, der nach den Paragraphen 11 und 12 zusammengesetzt war, ist der Paragraph 260, Absatz 4, ZPO sinngemäß anzuwenden, sofern die Parteien zur Zeit des Verstoßes durch qualifizierte Personen (Paragraph 40, Absatz eins,) vertreten waren.
  2. Absatz 2,Ein Verstoß gegen den Paragraph 12, Absatz 2,, Absatz 3, erster Halbsatz oder Absatz 4 bis 6 oder gegen den Paragraph 26, Absatz 4, kann nicht geltend gemacht werden.
  3. Absatz 3,Wird die Richtigkeit der Gerichtsbesetzung bezweifelt, so hat das Gericht, sofern nicht nach Absatz eins, eine Heilung eingetreten ist, mit Beschluß auszusprechen, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren fortzuführen ist. Gleichzeitig mit der Verkündung dieses Beschlusses kann der Senat anordnen, daß sogleich in der Hauptsache verhandelt wird; der Paragraph 261, Absatz 2, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 3, ZPO ist sinngemäß anzuwenden. Ändert sich nach dem Beschluß die Gerichtsbesetzung, so ist Paragraph 412, Absatz 2, ZPO anzuwenden.

Anmerkung

vergleiche auch Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO

Schlagworte

Einzelrichter, Einzelrichterverfahren, Heilung unrichtiger Senatszusammensetzungen, Arbeitsrechtssache

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12015036

alte Dokumentnummer

N1199439805J