Absatz eins,Je Vorsitzenden eines mit Arbeits- und Sozialrechtssachen betrauten Senates des jeweiligen Gerichtshofs ist mindestens die folgende Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zu wählen (zu entsenden):
- Ziffer einsfür die Berufsgruppe 1: 35 fachkundige Laienrichter;
- Ziffer 2für die Berufsgruppe 2: insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
- Ziffer 3für die Berufsgruppen 3 und 8: je insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
- Ziffer 4für die Berufsgruppen 4 und 9: je insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
- Ziffer 5für die Berufsgruppen 5 bis 7: je 15 fachkundige Laienrichter.