Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Anzahl und Zuordnung der fachkundigen Laienrichter

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Je Vorsitzenden eines mit Arbeits- und Sozialrechtssachen betrauten Senates des jeweiligen Gerichtshofs ist mindestens die folgende Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zu wählen (zu entsenden):
    1. Ziffer eins
      für die Berufsgruppe 1: 35 fachkundige Laienrichter;
    2. Ziffer 2
      für die Berufsgruppe 2: insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
    3. Ziffer 3
      für die Berufsgruppen 3 und 8: je insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
    4. Ziffer 4
      für die Berufsgruppen 4 und 9: je insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
    5. Ziffer 5
      für die Berufsgruppen 5 bis 7: je 15 fachkundige Laienrichter.
  2. Absatz 2,Für die in der Berufsgruppe 8 genannten Untergruppen A und B können gesondert fachkundige Laienrichter gewählt werden.
  3. Absatz 3,Sind für eine Berufsgruppe mehrere Wahlkörper (Entsendungsberechtigte) zur Wahl (Entsendung) von fachkundigen Laienrichtern berufen, so sollen sie sich über die Anzahl der von ihnen jeweils zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter verständigen, um die Erreichung der vorgesehenen Gesamtzahl sicherzustellen. Hiebei sollen sie auf den auf ihre Mitglieder (ihren wahrzunehmenden Interessenbereichen) voraussichtlich entfallenden Jahresanfall an Arbeits- und Sozialrechtssachen Bedacht nehmen.
  4. Absatz 4,Jedem Vorsitzenden eines mit Arbeits- und Sozialrechtssachen betrauten Senates ist durch Beschluß des Personalsenats eine entsprechende Anzahl bestimmter, je Berufsgruppe gewählter (entsandter) fachkundiger Laienrichter zuzuordnen; wenn ihm dies tunlich erscheint, so kann der Vorsitzende auch einen fachkundigen Laienrichter laden (Paragraph 12, Absatz eins,), der einem anderen Vorsitzenden zugeordnet ist.

Anmerkung

Zum Absatz 4, siehe auch Paragraph 37, Absatz 2

Schlagworte

Absprachen der Wahlberechtigten, Arbeitsrechtssache

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12015032

alte Dokumentnummer

N1199439801J