Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Amtsdauer der fachkundigen Laienrichter

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die fachkundigen Laienrichter werden für eine einheitliche Amtsdauer von fünf Jahren gewählt (entsandt); ihre Wiederwahl (Wiederentsendung) ist zulässig.
  2. Absatz 2,Die erste einheitliche Amtszeit beginnt mit dem 1. Jänner 1987.
  3. Absatz 3,Das Amt von fachkundigen Laienrichtern, die innerhalb der einheitlichen fünfjährigen Amtszeit gewählt (entsandt) worden sind, endet mit deren Ablauf.
  4. Absatz 4,Nach Ablauf ihrer Amtszeit haben die fachkundigen Laienrichter ihr Amt jedoch so lange weiter auszuüben, bis die für die nächste Amtszeit Gewählten (Entsandten) ihr Gelöbnis geleistet haben.
  5. Absatz 5,Hat ein fachkundiger Laienrichter an einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich seine Amtszeit für dieses Verfahren bis zu dessen Erledigung in dieser Instanz.

Anmerkung

Nachwahlmöglichkeit folgt aus Absatz 3,

Schlagworte

Nachwahl

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12015028

alte Dokumentnummer

N1199439797J