(2)Absatz 2,Der Bund fördert, neben Maßnahmen im Sinne des Abs. 3, Projekte zur Umsetzung des jährlichen Arbeitsprogrammes des Nationalparkrates, die der Zielsetzung der Förderungsrichtlinien für die Förderung des Nationalparks Hohe Tauern durch das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie entsprechen. Dabei wird der Bund die von den Ländern zu tragenden Kosten für den Personal- und Verwaltungsaufwand des Sekretariats (Art. VI Abs. 6) berücksichtigen. In einem Zeitraum von fünf Jahren ist für eine Ausgewogenheit der Aufwendungen der Vertragsparteien zu sorgen.Der Bund fördert, neben Maßnahmen im Sinne des Absatz 3,, Projekte zur Umsetzung des jährlichen Arbeitsprogrammes des Nationalparkrates, die der Zielsetzung der Förderungsrichtlinien für die Förderung des Nationalparks Hohe Tauern durch das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie entsprechen. Dabei wird der Bund die von den Ländern zu tragenden Kosten für den Personal- und Verwaltungsaufwand des Sekretariats (Artikel römisch sechs, Absatz 6,) berücksichtigen. In einem Zeitraum von fünf Jahren ist für eine Ausgewogenheit der Aufwendungen der Vertragsparteien zu sorgen.