Kurztitel

Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg, Tirol)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1994,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

10.08.1994

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel römisch fünf

Nationalparkdirektorium

  1. Absatz eins,Die Leiter der Nationalparkverwaltungen (Nationalparkdirektoren) in den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol und ein vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu bestellendes Mitglied bilden das Nationalparkdirektorium. Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung von der jeweiligen Vertragspartei ein Vertreter zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Dem Nationalparkdirektorium kommen folgende Aufgaben zu:
    1. Litera a
      die Beratung des Nationalparkrates,
    2. Litera b
      die Koordinierung der regionalen Nationalparkaktivitäten.
  3. Absatz 3,Die Vorsitzführung im Nationalparkdirektorium kommt dem Nationalparkdirektor des im Nationalparkratvorsitz führenden Vertreters des jeweiligen indes zu. Auf die Beschlußfassung des Nationalparkdirektoriums findet Artikel römisch vier Absatz 2, sinngemäß Anwendung.
  4. Absatz 4,Das Nationalparkdirektorium gibt sich eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Genehmigung durch den Nationalparkrat.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10001350

Dokumentnummer

NOR12014999

alte Dokumentnummer

N1199439190J