Kurztitel

Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg, Tirol)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1994,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

10.08.1994

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel römisch drei

Vorsitz

  1. Absatz eins,Der Vorsitz im Nationalparkrat wechselt in zweijährigen Abständen zwischen den Vertretern der Länder in alphabetischer Reihenfolge. Der Vertreter des Bundes ist jeweils Stellvertreter des Vorsitzenden.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende repräsentiert namens des Nationalparkrates den Nationalpark Hohe Tauern nach außen.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende hat den Nationalparkrat zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen einzuberufen. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Nationalparkrates unter Angabe eines konkreten Beratungsgegenstandes hat der Vorsitzende den Nationalparkrat zu außerordentlichen Sitzungen einzuberufen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10001350

Dokumentnummer

NOR12014997

alte Dokumentnummer

N1199439188J