Absatz eins,Der Vorsitz im Nationalparkrat wechselt in zweijährigen Abständen zwischen den Vertretern der Länder in alphabetischer Reihenfolge. Der Vertreter des Bundes ist jeweils Stellvertreter des Vorsitzenden.
Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg, Tirol)
Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1994,
Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
Artikel 3
10.08.1994
17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
20.02.2025
10001350
NOR12014997
N1199439188J