Kurztitel

Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg, Tirol)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1994,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

10.08.1994

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel römisch eins

Schutz des Nationalparks

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften und unter Beachtung bestehender Rechte keine den Zielsetzungen des Nationalparks zuwiderlaufenden Maßnahmen zuzulassen oder zu setzen sowie auf Kriterien internationaler Organisationen für Nationalparks Bedacht zu nehmen. Sie werden auf diese Ziele auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und der allgemeinen Förderungsmaßnahmen Rücksicht nehmen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien werden einander von Maßnahmen, von denen bedeutsame Auswirkungen auf den Nationalpark Hohe Tauern zu erwarten sind, vor deren Verwirklichung in Kenntnis setzen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10001350

Dokumentnummer

NOR12014995

alte Dokumentnummer

N1199439186J