Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMöWV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 591/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1994Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1994,
Text
Auftraggeber und Aufgabengebiete
§ 2. Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit im Hinblick auf die im § 3 genannten Aufgabengebiete: Paragraph 2, Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit im Hinblick auf die im Paragraph 3, genannten Aufgabengebiete:
das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
das Bundesamt für Zivilluftfahrt,
die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge,
das Fernmeldebüro in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten,
das Fernmeldebüro in Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg,
das Fernmeldebüro in Linz für die Länder Oberösterreich und Salzburg,
das Fernmeldebüro in Wien für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien.