Kurztitel

Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 883 (1993)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

06.01.1994

Text

(Übersetzung)

RESOLUTION 883 (1993)
VERABSCHIEDET AUF DER 3 312. SITZUNG DES SICHERHEITSRATS AM 11. NOVEMBER 1993

DER SICHERHEITSRAT,

IN BEKRÄFTIGUNG seiner Resolutionen 731 (1992) vom 21. Jänner 1992 und 748 (1992) vom 31. März 1992, *)

ZUTIEFST BESORGT darüber, daß die libysche Regierung nach mehr als 20 Monaten diese Resolutionen noch nicht voll befolgt hat,

ENTSCHLOSSEN, den internationalen Terrorismus zu beseitigen, ÜBERZEUGT, daß die für Handlungen des internationalen Terrorismus Verantwortlichen vor Gericht gebracht werden müssen,

SOWIE ÜBERZEUGT, daß die Unterbindung von Handlungen des internationalen Terrorismus, einschließlich derjenigen, an denen unmittelbar oder mittelbar Staaten beteiligt sind, für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit unabdingbar ist,

Sub-Litera, i, n diesem Zusammenhang FESTSTELLEND, daß die Tatsache, daß die libysche Regierung noch immer nicht durch konkrete Maßnahmen ihren Verzicht auf den Terrorismus unter Beweis gestellt hat und insbesondere noch immer nicht voll und wirksam den Ersuchen und Beschlüssen in den Resolutionen 731 (1992) und 748 (1992) entsprochen hat, eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt,

KENNTNIS NEHMEND von den Schreiben des Sekretärs des Allgemeinen Volkskomitees für auswärtige Beziehungen und internationale Zusammenarbeit Libyens an den Generalsekretär, datiert vom 29. September und 1. Oktober 1993 (S/26523), und von seiner Rede während der Generaldebatte auf der 48. Tagung der Generalversammlung (A/48/PV.20), in welcher Libyen seine Absicht bekundet hat, den des Attentats auf den Pan-Am-Flug 103 beschuldigten Personen nahezulegen, sich in Schottland dem Gericht zu stellen, und in der Libyen die Bereitschaft bekundet hat, mit den zuständigen französischen Behörden in dem Fall des Attentats auf den UTA-Flug 772 zu kooperieren,

MIT DEM AUSDRUCK seiner Dankbarkeit gegenüber dem Generalsekretär für seine Bemühungen gemäß Ziffer 4 der Resolution 731 (1992),

UNTER HINWEIS auf das Recht der Staaten nach Artikel 50 der Satzung, den Sicherheitsrat zu konsultieren, wenn sie sich auf Grund der Durchführung von Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen vor besondere wirtschaftliche Probleme gestellt sehen,

TÄTIG WERDEND nach Kapitel römisch VII der Satzung,

Ziffer eins VERLANGT erneut, daß die libysche Regierung den Resolutionen 731 (1992) und 748 (1992) ohne weiteren Verzug Folge leistet;

Ziffer 2 BESCHLIESST zu dem Zweck, die Einhaltung der Beschlüsse des Rates durch die libysche Regierung zu erwirken, die folgenden Maßnahmen zu ergreifen, die am 1. Dezember 1993 um 00.01 Uhr New Yorker Ortszeit in Kraft treten werden, sofern der Generalsekretär dem Rat nicht wie in Ziffer 16 ausgeführt Bericht erstattet;

Ziffer 3 BESCHLIESST, daß alle Staaten, in denen sich Gelder oder andere Finanzmittel (einschließlich aus Vermögenswerten stammende oder durch sie erzeugte Gelder) befinden, die

  1. Litera a
    der Regierung oder öffentlichen Behörden Libyens oder
  2. Litera b
    einem libyschen Unternehmen
gehören oder direkt oder indirekt ihrer Verfügungsgewalt unterstehen, diese einfrieren und sicherstellen werden, daß weder diese noch andere Gelder und Finanzmittel durch ihre Staatsangehörigen oder durch auf ihrem Hoheitsgebiet befindliche Personen direkt oder indirekt der Regierung oder öffentlichen Behörden Libyens oder einem libyschen Unternehmen verfügbar gemacht werden oder zu deren Gunsten verwendet werden, wobei unter einem libyschen Unternehmen für die Zwecke dieser Ziffer jedes Handels-, Industrie- oder öffentliche Versorgungsunternehmen zu verstehen ist, das direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle
  1. Litera i
    der Regierung oder öffentlicher Behörden Libyens,
  2. Sub-Litera, i, i
    einer Körperschaft im Eigentum oder unter der Kontrolle von i), wo immer sie sich befindet oder gegründet worden ist, oder
  3. iii
    einer Person, von der die Staaten bestimmen, daß sie für die Zwecke dieser Resolution im Namen von i) oder ii) tätig ist,
steht;

Ziffer 4 BESCHLIESST FERNER, daß die mit Ziffer 3 verhängten Maßnahmen nicht auf Gelder oder andere Finanzmittel Anwendung finden, die aus dem Verkauf oder der Lieferung von Erdöl oder Erdölprodukten, einschließlich Erdgas und Erdgasprodukten, oder landwirtschaftlichen Produkten oder Rohstoffen stammen, die ihren Ursprung in Libyen haben und nach dem in Ziffer 2 festgelegten Zeitpunkt von dort ausgeführt werden, sofern diese Gelder auf gesonderte, ausschließlich für diese Gelder vorgesehene Bankkonten eingezahlt werden;

Ziffer 5 BESCHLIESST, daß alle Staaten die Lieferung der in der Anlage zu dieser Resolution aufgeführten Gegenstände nach Libyen durch ihre Staatsangehörigen oder von ihrem Hoheitsgebiet aus verbieten werden, ebenso wie die Lieferung aller Arten von Ausrüstungs- und Versorgungsgegenständen und die Gewährung von Lizenzen für die Herstellung oder die Wartung solcher Gegenstände;

Ziffer 6 BESCHLIESST FERNER, daß alle Staaten, um den Bestimmungen der Resolution 748 (1992) volle Wirksamkeit zu verleihen,

  1. Litera a
    die sofortige und völlige Schließung aller Büros der Libyan Arab Airlines auf ihrem Hoheitsgebiet verlangen werden;
  2. Litera b
    jeden Geschäftsverkehr mit den Libyan Arab Airlines durch ihre Staatsangehörigen oder von ihrem Hoheitsgebiet aus verbieten werden, einschließlich der Annahme oder Bestätigung von Flugscheinen oder anderen von dieser Fluglinie ausgestellten Dokumenten;
  3. Litera c
    den Abschluß beziehungsweise die Erneuerung von Vereinbarungen durch ihre Staatsangehörigen oder von ihrem Hoheitsgebiet aus verbieten werden, die folgendes vorsehen:
    1. Litera i
      die Bereitstellung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen für den Betrieb innerhalb Libyens oder
    2. Sub-Litera, i, i
      die Bereitstellung von technischen Diensten oder Wartungsdiensten für Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeugteile innerhalb Libyens;
  4. Litera d
    die Lieferung von Material zum Bau, zur Verbesserung oder zur Instandhaltung von zivilen oder militärischen libyschen Flugplätzen und damit zusammenhängenden Einrichtungen und Ausrüstungsgegenständen und die Leistung aller technischen oder sonstigen Dienste sowie die Lieferung von Bauteilen für die Instandhaltung von zivilen oder militärischen libyschen Flugplätzen oder damit zusammenhängenden Einrichtungen und Ausrüstungsgegenständen, ausgenommen Notausrüstung sowie Ausrüstung und Dienste, die unmittelbar mit der zivilen Flugsicherung in Zusammenhang stehen, durch ihre Staatsangehörigen oder von ihrem Hoheitsgebiet aus verbieten werden;
  5. Litera e
    jegliche Beratung, Unterstützung oder Ausbildung von libyschen Piloten, Flugingenieuren oder Flugzeug- oder Bodenwartungspersonal im Zusammenhang mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen und Flugplätzen in Libyen durch ihre Staatsangehörigen oder von ihrem Hoheitsgebiet aus verbieten werden;
  6. Litera f
    die Erneuerung jeder Direktversicherung für libysche Luftfahrzeuge durch ihre Staatsangehörigen oder von ihrem Hoheitsgebiet aus verbieten werden;

Ziffer 7 BEKRÄFTIGT, daß der in Resolution 748 (1992) gefaßte Beschluß, wonach alle Staaten das Personal in den libyschen diplomatischen Vertretungen und Konsulaten rangmäßig beträchtlich reduzieren werden, alle seit diesem Beschluß oder nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Resolution eingerichteten Vertretungen und Konsulate einschließt;

Ziffer 8 BESCHLIESST, daß alle Staaten und die Regierung Libyens die erforderlichen Maßnahmen treffen werden, um sicherzustellen, daß keine Forderung zugelassen wird, die auf Betreiben der Regierung oder öffentlicher Behörden Libyens oder eines libyschen Staatsangehörigen oder eines libyschen Unternehmens, wie in Ziffer 3 dieser Resolution definiert, oder einer Person, die durch eine solche Person oder ein solches Unternehmen oder zu deren Gunsten tätig wird, im Zusammenhang mit einem Vertrag oder einem anderen Rechts- oder Handelsgeschäft geltend gemacht wird, dessen Erfüllung durch die mit oder gemäß dieser Resolution oder damit zusammenhängenden Resolutionen verhängten Maßnahmen beeinträchtigt wurde;

Ziffer 9 WEIST den mit Resolution 748 (1992) eingerichteten Ausschuß AN, rasch Richtlinien für die Durchführung der Ziffern 3 bis 7 der vorliegenden Resolution aufzustellen und die Richtlinien für die Durchführung der Resolution 748 (1992), insbesondere deren Ziffer 5 a), gegebenenfalls abzuändern und zu ergänzen;

Ziffer 10 BETRAUT den mit Resolution 748 (1992) eingerichteten Ausschuß mit der Aufgabe, etwaige Anträge auf Unterstützung nach Artikel 50 der Satzung der Vereinten Nationen zu prüfen und dem Präsidenten des Sicherheitsrats geeignete Maßnahmen zu empfehlen;

Ziffer 11 ERKLÄRT, daß diese Resolution in keiner Weise die Pflicht Libyens schmälert, allen seinen Verpflichtungen in bezug auf die Bedienung und Rückzahlung seiner Auslandsschulden genauestens nachzukommen;

Ziffer 12 FORDERT alle Staaten, einschließlich derjenigen, die nicht Mitglied der Vereinten Nationen sind, und alle internationalen Organisationen AUF, streng in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Resolution zu handeln, ungeachtet etwaiger Rechte oder Pflichten aus einem vor dem Inkrafttreten dieser Resolution geschlossenen internationalen Übereinkommen oder Vertrag oder einer davor gewährten Lizenz oder Bewilligung;

Ziffer 13 ERSUCHT alle Staaten, dem Generalsekretär bis zum 15. Jänner 1994 über die Maßnahmen Bericht zu erstatten, die sie zur Erfüllung der in den Ziffern 3 bis 7 genannten Verpflichtungen ergriffen haben;

Ziffer 14 BITTET den Generalsekretär, seine Rolle nach Ziffer 4 der Resolution 731 (1992) weiterhin wahrzunehmen;

Ziffer 15 RUFT ERNEUT alle Mitgliedstaaten dazu AUF, einzeln und gemeinsam auf die libysche Regierung dahingehend einzuwirken, daß sie den Ersuchen und Beschlüssen in den Resolutionen 731 (1992) und 748 (1992) voll und wirksam nachkommt;

Ziffer 16 BRINGT SEINE BEREITSCHAFT ZUM AUSDRUCK, die in dieser Resolution und in Resolution 748 (1992) angeführten Maßnahmen einer Überprüfung im Hinblick auf ihre sofortige Aussetzung zu unterziehen, falls der Generalsekretär dem Rat berichtet, daß die libysche Regierung sichergestellt hat, daß die des Attentats auf den Pan-Am-Flug 103 beschuldigten Personen vor dem zuständigen Gericht des Vereinigten Königreichs oder der Vereinigten Staaten zur Verhandlung erscheinen, und daß sie dem Verlangen der französischen Justizbehörden in bezug auf das Attentat auf den UTA-Flug 772 nachgekommen ist, und die genannten Maßnahmen im Hinblick auf ihre sofortige Aufhebung zu überprüfen, falls Libyen den Ersuchen und Beschlüssen in den Resolutionen 731 (1992) und 748 (1992) voll nachkommt; und ERSUCHT den Generalsekretär, innerhalb von 90 Tagen nach der Aussetzung der Maßnahmen dem Rat über die Einhaltung der restlichen Bestimmungen seiner Resolutionen 731 (1992) und 748 (1992) durch Libyen Bericht zu erstatten, und BRINGT SEINE ENTSCHLOSSENHEIT ZUM AUSDRUCK, im Falle der Nichteinhaltung die Aussetzung der Maßnahmen sofort rückgängig zu machen;

Ziffer 17 BESCHLIESST, mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben.

______________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1992,