Absatz eins,Während des Geschäftsverteilungsjahres (Paragraph 26, Absatz eins,) darf die Geschäftsverteilung nur aus wichtigen dienstlichen Gründen geändert werden. Änderungen in der Leitung und Vertretung einer Gerichtsabteilung sind tunlichst zu vermeiden und auf unumgängliche Fälle zu beschränken. Ein unumgänglicher Fall liegt etwa dann vor, wenn auf Grund der Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben in einer - nicht bloß kurzfristig - unbesetzten Gerichtsabteilung insgesamt keine gleichmäßige Auslastung mehr gegeben wäre oder wenn die Geschäftsanfallsentwicklung erheblich von den zugrunde gelegten Annahmen (Paragraph 26,) abweicht.