Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.01.1998

Text

Paragraph 26, (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Bezirksgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im vorhinein für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Leiter der einzelnen Gerichtsabteilungen erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind.

  1. Absatz 2,Für die systemisierten Richterplanstellen - abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung - sind Gerichtsabteilungen zu eröffnen. Weder für die Sprengelrichter (Paragraph 65, Absatz 2, letzter Satz RDG) noch für die Vertretungsrichter (Paragraph 77, Absatz 3 bis 6 RDG) dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden.
  2. Absatz 3,Die Rechtssachen nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins bis 2 c und Absatz 3, JN sowie die Außerstreitangelegenheiten nach Paragraphen 109 bis 114 a JN sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Wenn diese Rechtssachen wegen des Geschäftsumfanges mehreren Gerichtsabteilungen zuzuweisen sind, sind sie so zu verteilen, daß alle dieselbe Personengruppe (Eltern und Kinder, Ehegatten und geschiedene Ehegatten) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu derselben Gerichtsabteilung gehören.
  3. Absatz 4,Die Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind. Sind bei einem Bezirksgericht nicht so viele Richter ernannt, als Vertreter erforderlich sind, sind - vorbehaltlich des Paragraph 77, Absatz 2, des Richterdienstgesetzes - aus dem Kreise der nach Paragraph 77, Absatz 3, des Richterdienstgesetzes heranzuziehenden Richter Vertreter zu bestimmen.
  4. Absatz 5,Bei Bezirksgerichten, bei denen nur eine Richterplanstelle systemisiert ist, sind für kürzere Vertretungen - abweichend vom Absatz 4, - Richter benachbarter Bezirksgerichte gemäß Paragraph 77, Absatz 2, des Richterdienstgesetzes als Vertreter zu bestimmen. Für Bezirksgerichte, bei denen nicht mehr als zwei volle Richterplanstellen systemisiert sind, gilt dies mit der Maßgabe, daß in der Reihenfolge der Vertretung zunächst die Richter desselben Bezirksgerichtes zu bestimmen sind.