Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Die See- und Berggerichtsbarkeit ist aufgehoben (siehe Artikel römisch zwei, Ziffer eins, eins a, 2, 21, Litera b und 23, Artikel römisch sechs, Ziffer eins bis 3 und 4 Litera a, sowie Artikel römisch siebzehn, Paragraph 3, Ziffer 5, der Zivilverfahrens-Novelle 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,); insoweit ist die Bestimmung gegenstandslos.

Text

Fachmännische Laienrichter.

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Das Amt eines fachmännischen Laienrichters ist ein Ehrenamt. Zu demselben befähigt ist jeder unbescholtene Inländer, der infolge seines Berufes über eine genaue Kenntnis des Handels-, Schiffahrts- oder Bergbaubetriebes und der dafür geltenden Gesetze und Gewohnheiten verfügt, das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und nicht im Genusse seiner bürgerlichen Rechte oder der Verfügung über sein Vermögen durch Gesetz oder richterliche Anordnung beschränkt ist.
  2. Absatz 2,Die fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstand werden nach Einholung von Vorschlägen der zuständigen Wirtschaftskammer und des Personalsenats des betreffenden Gerichtshofes vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten jeweils für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit der Beeidigung, im Fall der Wiederbestellung mit der Verweisung auf den bereits geleisteten Eid. Hat ein fachmännischer Laienrichter an einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich seine Amtszeit für dieses Verfahren bis zu dessen Erledigung in dieser Instanz.
  3. Absatz 3,Das Amt eines fachmännischen Laienrichters anzunehmen, ist niemand verpflichtet.

Anmerkung

1. V: RGBl. Nr. 129/1897

2. ÜR: zu Absatz 2 :, Paragraph 93, GOG

3. Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,

Schlagworte

Handelsbetrieb, Schiffahrtsbetrieb, Handelsbrauch, Handelsusancen, Bestellung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12014769

alte Dokumentnummer

N1199413371A