Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 633 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird im Grenzabschnitt „Saalach-Scheibelberg“ zwischen den Grenzpunkten 80/2 und 82a berichtigt und durch folgende Grenzdokumente bestimmt:
    1. Litera a
      die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 11) und
    2. Litera b
      die Grenzkarte im Maßstab 1:5 000 (Anlage 12: ein Kartenblatt).
  2. Absatz 2,Die Gebietsteile eines Vertragsstaates, die infolge der durch Absatz 1 festgelegten Berichtigung des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze dem anderen Vertragsstaat zufallen und ein Flächenausmaß von insgesamt je 240 m2 haben, sind in dem beigefügten Situationsplan im Maßstab 1:500 dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes in dem zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 13).