Kurztitel

Regionalradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.1997

Text

Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes

Paragraph 21, (1) Die Rechtsaufsicht über die Programmveranstalter obliegt der gemäß Paragraph 25, des Rundfunkgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, eingerichteten Kommission als Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes.

  1. Absatz 2Wird die Kommission auf Grund dieses Bundesgesetzes tätig, so treten an die Stelle der auf Vorschlag des Zentralbetriebsrates sowie der Hörer und Sehervertretung ernannten Mitglieder (Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, des Rundfunkgesetzes) acht vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung zu ernennende Mitglieder. Die Bundesregierung schlägt je vier Mitglieder unter Bedachtnahme auf einen Besetzungsvorschlag der Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe und auf einen einstimmig gefaßten Besetzungsvorschlag der Landeshauptmännerkonferenz vor.
  2. Absatz 3Die Paragraph 26,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 28,, Paragraph 29, Absatz 3 und 5 und Paragraph 30, des Rundfunkgesetzes sind anzuwenden. Paragraph 29, Absatz 4, des Rundfunkgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Kommission dem Programmveranstalter nach dem Regionalradiogesetz die Veröffentlichung auftragen kann.