Absatz 2Wird die Kommission auf Grund dieses Bundesgesetzes tätig, so treten an die Stelle der auf Vorschlag des Zentralbetriebsrates sowie der Hörer und Sehervertretung ernannten Mitglieder (Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, des Rundfunkgesetzes) acht vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung zu ernennende Mitglieder. Die Bundesregierung schlägt je vier Mitglieder unter Bedachtnahme auf einen Besetzungsvorschlag der Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe und auf einen einstimmig gefaßten Besetzungsvorschlag der Landeshauptmännerkonferenz vor.