Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

Paragraph 5, (1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die vor jeder Wahl des Bundespräsidenten neu anzulegen sind.

  1. Absatz 2,Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Einspruchs- und Berufungsverfahren, die Teilnahme an der Wahl, den Ort der Ausübung des Wahlrechtes und die Ausübung der Wahl mittels Wahlkarten gelten im übrigen sinngemäß die Bestimmungen der Paragraphen 23 bis 40 NRWO mit der Maßgabe, daß Abschriften des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigen (Paragraph 7,).
  2. Absatz 3,Anmerkung, Aufgehoben durch BG Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1982,)