Kurztitel
Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1993Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1993,
Text
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der EUTELSAT haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT) (BGBl. Nr. 176/1989, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 271/1991) hinterlegt: Nach Mitteilungen des Generaldirektors der EUTELSAT haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT) Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1989,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1991,) hinterlegt:
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde:
Belgien 11. Februar 1992
Liechtenstein 22. Februar 1993
Norwegen 13. März 1991
Rumänien 2. April 1992
Schweiz 9. April 1992
Spanien 2. Juli 1992
Vatikanstadt 9. Juli 1991
Zypern 20. Mai 1992
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt:
Deutschland:
Die in Art. 9 Abs. 2 des Protokolls vorgesehene Befreiung von der Einkommensteuer wird nicht Personen gewährt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben. Die in Artikel 9, Absatz 2, des Protokolls vorgesehene Befreiung von der Einkommensteuer wird nicht Personen gewährt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben.
Norwegen:
Norwegen wird die in Art. 9 Abs. 4, Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 des Protokolls vorgesehenen Privilegien und Immunitäten nicht auf seine eigenen Staatsangehörigen und Personen mit ständigem Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet anwenden. Norwegen wird die in Artikel 9, Absatz 4,, Artikel 10, Absatz 2 und Artikel 11, Absatz 2, des Protokolls vorgesehenen Privilegien und Immunitäten nicht auf seine eigenen Staatsangehörigen und Personen mit ständigem Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet anwenden.
Schweiz:
Die Schweiz betrachtet als feststellbare Warenumsatzsteuer im Sinne von Art. 4 Abs. 2 des Protokolls die Steuer, die auf der Lieferung von Waren im Werte von mehr als 500 Schweizerfranken an die EUTELSAT erhoben wird. Die Schweiz betrachtet als feststellbare Warenumsatzsteuer im Sinne von Artikel 4, Absatz 2, des Protokolls die Steuer, die auf der Lieferung von Waren im Werte von mehr als 500 Schweizerfranken an die EUTELSAT erhoben wird.
Spanien:
Spanien erklärt hinsichtlich der Steuerbestimmungen gemäß Art. 4 Abs. 2 des Protokolls, daß die Möglichkeit der Erstattung von Steuern und Abgaben angewendet wird.Spanien erklärt hinsichtlich der Steuerbestimmungen gemäß Artikel 4, Absatz 2, des Protokolls, daß die Möglichkeit der Erstattung von Steuern und Abgaben angewendet wird.
Spanien erklärt, daß gemäß den Bestimmungen des Art. 9 Abs. 4 und Art. 10 Abs. 2 des Protokolls keine Verpflichtung besteht, den eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt die in Art. 9 Abs. 1 lit. b, d, e, f und g des Protokolls vorgesehenen Privilegien und Immunitäten zu gewähren.Spanien erklärt, daß gemäß den Bestimmungen des Artikel 9, Absatz 4 und Artikel 10, Absatz 2, des Protokolls keine Verpflichtung besteht, den eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt die in Artikel 9, Absatz eins, Litera b,, d, e, f und g des Protokolls vorgesehenen Privilegien und Immunitäten zu gewähren.