Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

07.05.1993

Text

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der EUTELSAT haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT) Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1989,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1991,) hinterlegt:

Staaten:                                 Datum der Hinterlegung

                                           der Ratifikations- bzw.

                                           Beitrittsurkunde:

Belgien                                  11. Februar 1992

Liechtenstein                            22. Februar 1993

Norwegen                                 13. März 1991

Rumänien                                  2. April 1992

Schweiz                                   9. April 1992

Spanien                                   2. Juli 1992

Vatikanstadt                              9. Juli 1991

Zypern                                   20. Mai 1992

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt:

Deutschland:

Die in Artikel 9, Absatz 2, des Protokolls vorgesehene Befreiung von der Einkommensteuer wird nicht Personen gewährt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben.

Norwegen:

Norwegen wird die in Artikel 9, Absatz 4,, Artikel 10, Absatz 2 und Artikel 11, Absatz 2, des Protokolls vorgesehenen Privilegien und Immunitäten nicht auf seine eigenen Staatsangehörigen und Personen mit ständigem Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet anwenden.

Schweiz:

Die Schweiz betrachtet als feststellbare Warenumsatzsteuer im Sinne von Artikel 4, Absatz 2, des Protokolls die Steuer, die auf der Lieferung von Waren im Werte von mehr als 500 Schweizerfranken an die EUTELSAT erhoben wird.

Spanien:

  1. Ziffer eins
    Spanien erklärt hinsichtlich der Steuerbestimmungen gemäß Artikel 4, Absatz 2, des Protokolls, daß die Möglichkeit der Erstattung von Steuern und Abgaben angewendet wird.
  2. Ziffer 2
    Spanien erklärt, daß gemäß den Bestimmungen des Artikel 9, Absatz 4 und Artikel 10, Absatz 2, des Protokolls keine Verpflichtung besteht, den eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt die in Artikel 9, Absatz eins, Litera b,, d, e, f und g des Protokolls vorgesehenen Privilegien und Immunitäten zu gewähren.