Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Übergangsbestimmungen für die Beisitzer

Paragraph 102,

  1. Absatz eins,Bis zur Leistung des Gelöbnisses der für die Landesgerichte jeweils zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter haben dieses Amt bei diesen Gerichten auszuüben:
    1. Ziffer eins
      in Arbeitsrechtssachen die auf Grund des Arbeitsgerichtsgesetzes bestellten Beisitzer bei denjenigen Landesgerichten, in deren Sprengel die Arbeitsgerichte ihren Sitz gehabt haben, für die die Beisitzer jeweils bestellt worden waren;
    2. Ziffer 2
      in Sozialrechtssachen die auf Grund der Bestimmungen der im Paragraph 100, genannten Gesetze bestellten Beisitzer bei sämtlichen Landesgerichten, die ihren Sitz im ehemaligen
      Sprengel des jeweiligen Schiedsgerichts der Sozialversicherung haben.
  2. Absatz 2,Bis zur Leistung des Gelöbnisses der für die Oberlandesgerichte jeweils zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter haben dieses Amt die auf Grund des Arbeitsgerichtsgesetzes für die im jeweiligen Oberlandesgerichtssprengel gelegenen Landesgerichte bestellten Beisitzer auszuüben.
  3. Absatz 3,Bis zur Leistung des Gelöbnisses der für den Obersten Gerichtshof zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter haben dieses Amt die für diesen Gerichtshof auf Grund des Arbeitsgerichtsgesetzes bestellten Beisitzer auszuüben.
  4. Absatz 4,Beisitzer, die für andere als die in der Anlage 1 aufgezählten Berufsgruppen (Untergruppen) bestellt worden sind, sind von einer weiteren Amtsausübung (Absatz eins bis 3) ausgeschlossen.

Anmerkung

S. auch Artikel römisch elf, Paragraphen 3 und 4 d. Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12014417

alte Dokumentnummer

N1199327185J