Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,
Text
2. Unterabschnitt - Verfahren erster Instanz
Verfahrensvereinfachungen
§ 59. (1) Anzuwenden sind die Bestimmungen über Paragraph 59, (1) Anzuwenden sind die Bestimmungen über
den Vergleichsversuch (§ 433 ZPO); ihn hat der Vorsitzende durchzuführen;den Vergleichsversuch (Paragraph 433, ZPO); ihn hat der Vorsitzende durchzuführen;
die abgesonderte Abhaltung einer ersten Tagsatzung und den Entfall einer Klagebeantwortung (§ 440 Abs. 1 und 2 ZPO); ist nach der Klage, besonders nach dem Inhalt ihr beigelegter Urkunden anzunehmen, daß sich der Beklagte in die Rechtsstreitigkeit einlassen wird, so soll keine abgesonderte erste Tagsatzung abgehalten werden;die abgesonderte Abhaltung einer ersten Tagsatzung und den Entfall einer Klagebeantwortung (Paragraph 440, Absatz eins und 2 ZPO); ist nach der Klage, besonders nach dem Inhalt ihr beigelegter Urkunden anzunehmen, daß sich der Beklagte in die Rechtsstreitigkeit einlassen wird, so soll keine abgesonderte erste Tagsatzung abgehalten werden;
die Unzuständigkeitseinrede (§ 441 ZPO);die Unzuständigkeitseinrede (Paragraph 441, ZPO);
die Versäumungsurteile und die Widersprüche gegen diese (§§ 442, 442a ZPO);die Versäumungsurteile und die Widersprüche gegen diese (Paragraphen 442, 442 a, ZPO);
die Belehrung über den Vertretungszwang in Rechsmittelverfahren (§ 447 ZPO) mit der Maßgabe, daß sich die Parteien im Verfahren vor der zweiten Instanz außer eines Rechtsanwaltes auch einer anderen qualifizierten Person bedienen können unddie Belehrung über den Vertretungszwang in Rechsmittelverfahren (Paragraph 447, ZPO) mit der Maßgabe, daß sich die Parteien im Verfahren vor der zweiten Instanz außer eines Rechtsanwaltes auch einer anderen qualifizierten Person bedienen können und
die Besitzstörungsklagen (§§ 454 bis 459 ZPO).die Besitzstörungsklagen (Paragraphen 454 bis 459 ZPO).
(2) Bezirksgerichte, in deren Sprengel ein Landesgericht seinen Sitz hat oder für deren Sprengel es als Arbeits- und Sozialgericht Gerichtstage abhält, haben nur nach Belehrung der Partei über diesen Umstand und auf Grund eines dennoch von ihr gestellten Antrags Ladungen zum Vergleichsversuch vorzunehmen.