11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,
BG
Paragraph 11,
01.03.1993
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Ziffer eins Die Verhandlung und Entscheidung in erster Instanz obliegt dem Einzelrichter.
Ziffer 2 Die Verhandlung ist öffentlich. Das Gericht kann jedoch die Öffentlichkeit ausschließen, wenn dies zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen notwendig erscheint.
Ziffer 3 Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis sind sinngemäß anzuwenden.
Ziffer 4 Die Verweisung auf den Rechtsweg ist unzulässig.
Ziffer 5 Das Rechtsmittel der Vorstellung ist unzulässig.
Ziffer 6 Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache auch gegen eine bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichtes zulässig. Auf einen solchen Rekurs ist die Bestimmung des Paragraph 10, des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen nicht anzuwenden.
Zu Absatz eins :, Art. römisch XI Paragraph 3, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,.
Geschäftsgeheimnis, Zuständigkeitsregelung
26.03.2025
10000369
NOR12014407
N1199327173J