(2)Absatz 2Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Der Antragsteller hat in dem Antrag anzugeben, auf welchen der im § 13 Abs. 3 angeführten Gründe er sein Begehren stützt; er hat die Beweismittel hiefür zu bezeichnen und, soweit es sich um Urkunden handelt, in zweifacher Abschrift vorzulegen.Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Der Antragsteller hat in dem Antrag anzugeben, auf welchen der im Paragraph 13, Absatz 3, angeführten Gründe er sein Begehren stützt; er hat die Beweismittel hiefür zu bezeichnen und, soweit es sich um Urkunden handelt, in zweifacher Abschrift vorzulegen.