Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Beweisverfahren

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich der Absatz 2 bis 4 hat das Gericht sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen; der Paragraph 183, Absatz 2, ZPO gilt nicht.
  2. Absatz 2,Der Absatz eins, gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3,
  3. Absatz 3,Nur gegenüber einer Partei, die Versicherungsträger ist oder als Versicherter von einer qualifizierten Person vertreten wird, sind die Vorschriften über zugestandene Tatsachen (Paragraphen 266, 267, ZPO) anzuwenden.
  4. Absatz 4,In Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2 und über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 5, darf eine Klage wegen des Bestehens einer Rück- oder Kostenersatzpflicht des Klägers nur abgewiesen werden, wenn der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Pflicht beweist. Eine Klage auf Gewährung einer Geldleistung anstelle einer Sachleistung nach dem Paragraph 20, BPGG darf nur abgewiesen werden, wenn der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ersatz der Geldleistung durch die Sachleistung beweist.
  5. Absatz 5,Zum Sachverständigen darf nicht bestellt werden, wer zum Beklagten in einem Arbeitsverhältnis steht oder von ihm in Leistungssachen häufig als Sachverständiger beschäftigt wird.

Anmerkung

S. auch Paragraphen 39, Absatz 2, Ziffer eins und 75 Absatz 2, sowie 68, 74 Absatz 2, ASGG und 413 Absatz 5, ASVG (idFd. Paragraph 96, Ziffer 11, Litera b, ASGG).

Schlagworte

Amtswegiges Beweisverfahren, Außerstreitstellungen, Rückersatzpflicht, Befangenheit von Sachverständigen

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12014381

alte Dokumentnummer

N1199326510J