Absatz eins,Hat der Versicherungsträger in den Fällen des Paragraph 362, ASVG den Antrag zurückgewiesen und vermag der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, so hat es das gerichtliche Verfahren ohne Rücksicht auf den Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden. Der Paragraph 67, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.