Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Text

Vertretung

Paragraph 40, (1) Zur Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz qualifizierte Personen sind:

  1. Ziffer eins
    Rechtsanwälte;
  2. Ziffer 2
    Funktionäre und Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung, die nach ihrem Wirkungsbereich für die Partei in Betracht kommt oder in Betracht käme, wenn diese noch berufstätig wäre oder ihren Aufenthalt im Inland hätte; die Funktionäre oder Arbeitnehmer bedürfen einer Befugnis der Interessenvertretung oder Berufsvereinigung;
  3. Ziffer 3
    wenn die Partei Versicherungsträger ist, ihre Arbeitnehmer sowie ihre Prokuristen, auch wenn diese keine Arbeitnehmer sind, die Mitglieder ihrer jeweils geschäftsführenden Organe, die Arbeitnehmer oder ein Mitglied eines geschäftsführenden Organs eines anderen Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
  4. Ziffer 4
    wenn es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 6, oder 7 handelt, die Bediensteten von Arbeitsämtern hinsichtlich der beklagten Parteien;
  5. Ziffer 5
    wenn es sich um Rechtsstreitigkeiten handelt, die Ansprüche nach dem BPGG zum Inhalt haben, die Bediensteten der sonstigen Entscheidungsträger nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3 bis 8 BPGG hinsichtlich der beklagten Parteien.

(2) Vor den Gerichten erster Instanz dürfen sich die Parteien außer durch qualifizierte Personen noch vertreten lassen:

  1. Ziffer eins
    Arbeitgeber durch einen ihrer Arbeitnehmer oder einen ihrer Prokuristen, auch wenn dieser kein Arbeitnehmer ist, oder durch ein Mitglied ihrer geschäftsführenden Organe;
  2. Ziffer 2
    Arbeitnehmer durch ein Mitglied des zuständigen Betriebsrats;
  3. Ziffer 3
    parteifähige Organe der Arbeitnehmerschaft (Paragraph 53, Absatz eins,) durch eines ihrer Mitglieder;
  4. Ziffer 4
    durch jede andere geeignete Person; über die Eignung hat der Vorsitzende durch unanfechtbaren Beschluß zu entscheiden.

(3) Die mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt verbundenen Rechtsfolgen treten auch ein, wenn eine Partei durch eine andere qualifizierte Person vertreten wird. Dies gilt nicht

  1. Ziffer eins
    für den Kostenersatzanspruch;
  2. Ziffer 2
    soweit sonst anderes bestimmt ist.