Kurztitel

Zuweisung der NÖ Umland-Bezirksgerichte Wiens zu NÖ Gerichtshöfen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11, Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

12.02.1993

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz einsSoweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.