Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993,
BG
Paragraph 7
01.01.1994
31.12.2003
AVOG
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz obliegt für den Bereich der Stadt Linz und der politischen Bezirke Linz-Land und Urfahr-Umgebung,
dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg obliegt für den Bereich der Stadt Salzburg und der politischen Bezirke Salzburg-Umgebung und Hallein,
dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz obliegt für den Bereich der Stadt Graz und des politischen Bezirkes Graz-Umgebung,
dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Klagenfurt obliegt für den Bereich der Stadt Klagenfurt und der politischen Bezirke Klagenfurt-Land und Völkermarkt,
dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck obliegt für den Bereich der Stadt Innsbruck, des politischen Bezirkes Innsbruck-Land und der Ortsgemeinden Mieming, Obsteig, Rietz, und Stams
die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952.
Stempelgebühren, Erbschaftssteuer
25.05.2023
10000571
NOR12014332
N1199325801J