Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Text

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 8, (1) Den Anspruch auf einen Entschädigungsbetrag nach den Paragraphen 6,, 7, 7a oder 7b kann der Betroffene in dem strafgerichtlichen Verfahren, an dem der Medieninhaber (Verleger) als Beschuldigter oder nach dem Paragraph 41, Absatz 6, beteiligt ist, bis zum Schluß der Hauptverhandlung oder Verhandlung geltend machen. Kommt es nicht zu einem solchen strafgerichtlichen Verfahren, so kann der Anspruch mit einem selbständigen Antrag geltend gemacht werden.

  1. Absatz 2Das Gericht ist bei der Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch nach den Paragraphen 6,, 7, 7a oder 7b an die rechtliche Beurteilung des Betroffenen nicht gebunden. Hat ein Betroffener auf Grund einer Veröffentlichung nach mehreren Bestimmungen Anspruch auf Entschädigung, so ist ein einziger Entschädigungsbetrag zu bestimmen, der das Höchstmaß des höchsten in Betracht kommenden Entschädigungsanspruchs nicht übersteigen darf; das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche ist bei der Bemessung zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3Das Vorliegen der Ausschlußgründe nach Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 7 a, Absatz 3 und Paragraph 7 b, Absatz 2, hat der Medieninhaber (Verleger) zu beweisen. Beweise darüber sind nur aufzunehmen, wenn sich der Medieninhaber (Verleger) auf einen solchen Ausschlußgrund beruft.