Kurztitel

Datenschutzverordnung - BMLV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

09.01.1993

Außerkrafttretensdatum

12.10.2001

Text

Angabe der Registernummer

Paragraph 14, Der Auftraggeber hat bei Übermittlungen von Daten und Mitteilungen an den Betroffenen die ihm zugeteilte Registernummer auf jedem Schriftstück, das automationsunterstützt verarbeitete Daten enthält, anzuführen. Bei Übermittlungen und Mitteilungen an den Betroffenen mittels maschinell lesbarer Datenträger ist die Registernummer auf den Begleitpapieren oder auf den Datenträgern anzugeben. Die auftraggebenden Stellen haben neben der Registernummer des zuständigen Auftraggebers ihre Truppennummer durch einen Bindestrich getrennt anzugeben.