Kurztitel

Datenschutzverordnung - BMLV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

09.01.1993

Außerkrafttretensdatum

16.06.1995

Text

Aufgabengebiete

Paragraph 3, Die im Paragraph 2, genannten Aufgabengebiete bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Personalverwaltung: die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes sowie der wehrrechtlichen Bestimmungen für die einen Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen einschließlich der Vollziehung des Heeresversorgungsgesetzes;
  2. Ziffer 2
    Haushaltsführung: die Vollziehung des Bundeshaushaltsgesetzes und des Bundesministeriengesetzes 1986;
  3. Ziffer 3
    Ergänzungswesen: die Vollziehung des Wehrgesetzes 1990 hinsichtlich der Erfassung, Stellung, Einberufung und Evidenthaltung der Wehrpflichtigen und die Vollziehung des Militärleistungsgesetzes;
  4. Ziffer 4
    Heeresgebührenwesen: die Vollziehung des Heeresgebührengesetzes 1992 hinsichtlich der Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge sowie der zu Unrecht empfangenen Beträge und der Erstattungsbeträge;
  5. Ziffer 5
    Sanitätswesen: die Vollziehung des Wehrgesetzes 1990, des Heeresgebührengesetzes 1992, des Bundesministeriengesetzes 1986, des Ärztegesetzes 1984, des Heeresversorgungsgesetzes und des Tuberkulosegesetzes hinsichtlich der Stellungsuntersuchung sowie der ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes und der ärztlichen Behandlung der Angehörigen des Bundesheeres;
  6. Ziffer 6
    militärluftfahrtbehördliche Angelegenheiten: die Vollziehung des Luftfahrtgesetzes durch das Bundesministerium für Landesverteidigung als Militärluftfahrtbehörde;
  7. Ziffer 7
    Ausbildungswesen: das Erstellen, Bearbeiten und Evidenthalten von Ausbildungsangelegenheiten;
  8. Ziffer 8
    Büroanwendungen: das Erstellen, Bearbeiten, Archivieren und Versenden von Schriftgut sowie das Evidenthalten der Empfänger von Schriftgut.