zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet oder gezwungen werden;
Übereinkommen über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten, Erklärungen
Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,
Vertrag – Multilateral
Artikel 34
05.09.1992
19/05 Menschenrechte
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Mißbrauchs zu schützen. Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um zu verhindern, daß Kinder
26.05.2025
10001223
NOR12014223
N1199315218L