Übereinkommen über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten, Erklärungen
Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins,
05.09.1992
19/05 Menschenrechte
Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.
26.05.2025
10001223
NOR12014190
N1199315185L