Bundes-Verfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1993,
Artikel 52 b
01.10.1993
31.12.1998
Artikel 52 b, (1) Zur Überprüfung eines bestimmten Vorganges in einer der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Angelegenheit der Bundesgebarung wählt der Ausschuß gemäß Artikel 126 d, Absatz 2, B-VG einen ständigen Unterausschuß. Diesem Unterausschuß muß mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei angehören.