Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,
Paragraph 36 g
31.07.1993
31.12.2003
Die Paragraphen 36 a bis 36 e sind auf Verfahren, in denen eine Meinungsverschiedenheit zwischen der Volksanwaltschaft und der Bundesregierung, einem Bundesminister oder einer Landesregierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln, durch den Verfassungsgerichtshof zu entscheiden sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Rechnungshofes die Volksanwaltschaft und an die Stelle des Gebarungsbereiches der Vollzugsbereich tritt.