Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36 f

Inkrafttretensdatum

31.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Paragraph 36 f,

  1. Absatz eins,In Verfahren über eine Meinungsverschiedenheit zwischen einer Gebietskörperschaft und dem Rechnungshof werden Kosten nicht zugesprochen.
  2. Absatz 2,In Verfahren über eine Meinungsverschiedenheit zwischen anderen Rechtsträgern und dem Rechnungshof kann der unterlegenen Partei sowie einer Partei, die ihren Antrag vor der mündlichen Verhandlung zurückgezogen hat, auf Antrag der Ersatz der Prozeßkosten auferlegt werden.