Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36 d

Inkrafttretensdatum

31.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Paragraph 36 d,

In einem Erkenntnis, mit dem festgestellt wird, daß der Rechnungshof zur Überprüfung der Gebarung eines Rechtsträgers zuständig ist, der nicht eine Gebietskörperschaft ist, ist auch auszusprechen, daß der Rechtsträger schuldig ist, die Gebarungsüberprüfung bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.